Unser Impressum
| Anschrift |
Colour Industries
Serienlackierung GmbH
Limbacher Straße 212
09116 Chemnitz, Deutschland |
|
| Telefon |
+49- (0)371 -367776-0 |
| E-Mail |
info@colour-industries.de |
| technischer Geschäftsführer |
Rico Genau (rico.genau@colour-industries.de) |
| kaufmännischer
Geschäftsführer |
Detmar Mönnich |
| Handelsregistereintrag |
Handelsregister Chemnitz,
HR B 20472 |
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Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten
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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen
uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §
310 Abs. 1 BGB.
(5) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
letztere soweit gesetzlich möglich - vor. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als vertraulich bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise Zahlungsbedinungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab
Werk (EXW, Incoterms 2000), ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Wir behalten uns bei langfristigen
Verträgen (Verträge mit einer Laufzeit von
mehr als 2 Monaten und unbefristete Verträge, insbesondere
Lieferverträge auf Abruf) das Recht vor, unsere
Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß
des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden
wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist
nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Zahlungsverzug
oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung
der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen
uns, unsere sämtlichen bestehenden Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu
stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen
sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen, insbesondere hinsichtlich Lackhersteller, Glanzgrad,
Farbton und Schichtdicke, voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist
ist eingehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
angezeigt worden ist.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs.
(3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
des Produktes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten
ist.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von
uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern
der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
Im Übrigen haften wir im Fall des
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch
in Höhe von nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und
Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
(6) Bei höherer Gewalt, Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik
oder Aussperrung), Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern,
an denen uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen
unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem
Umfang. Wird uns die Lieferung durch die genannten Umstände
unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom
Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme
wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Über
das Vorliegen der Umstände werden wir den Besteller
in wichtigen Fällen unverzüglich benachrichtigen.
(7) Werden Versand und Zustellung auf
Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller
für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5 % des vereinbarten Preises je Gegenstand der
Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 % berechnet werden. Der
Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
den Vertragsparteien unbenommen.
5. Lieferungen aufgrund von langfristigen
Verträgen
(1) Unbefristete Verträge (insbesondere
Lieferverträge auf Abruf) sind mangels abweichender
Vereinbarung mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende
kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Ist bei langfristigen Verträgen
(Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten
und unbefristete Verträge, insbesondere Lieferverträge
auf Abruf) eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart,
legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für
einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche
Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
(3) Der Preisanpassungsvorbehalt der
Ziff. 3 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Abnahmemenge
bei langfristigen Verträgen die für einen
bestimmten Zeitraum erwartete Zielmenge um mehr als
10 % über- oder unterschreitet.
6. Versand - Gefahrübergang
Verpackung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk
(EXW, Incoterms 2000) vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen
nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten, Gitterboxen
u.ä.. Der Besteller ist verpflichtet, für
eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu
sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht,
werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Besteller.
(4) Wir sind in zumutbarem Umfang zu
Teillieferungen berechtigt.
7. Mängelhaftung
(1) Die Beschaffenheit unserer Produkte
und Leistungen richtet sich ausschließlich nach
den mit dem Besteller vereinbarten technischen Normen,
mit ihm abgestimmten Grenzmustern und Pflichtenheften.
Schulden wir ohne weitere Konkretisierung nur eine Lackierung
oder Beschichtung, sind wir nicht zur Untergrundvorbehandlung
verpflichtet. Es ist dann Aufgabe des Bestellers, uns
lackierfertige Teile (d.h. ggf. gespachtelte und geschliffene
Teile) zur Verfügung zu stellen.
(2) Sachmängelansprüche des
Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Produkte oder Leistungen, die einen
Sachmangel aufweisen, werden von uns nach unserer Wahl
unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern
die Ursache des Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Sachmängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, bei
Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, mangelhaftem Einbau oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Soweit dem Besteller ein Anspruch
auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht,
ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes
geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11) Die Verjährungsfrist für
Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang.
(12) Die Verjährungsfrist im Fall
eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479
BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf
Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz
als in Ziff. 7 vorgesehen, ist ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung
uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Gerichtsstand Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist,
ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
Stand: Juni 2004
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können
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File, 53kbyte)
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